Der einheitliche Kapitalertragsteuersatz von 25% wurde aufgegeben und durch zwei unterschiedliche Steuersätze
(25% oder 27,5%) abhängig von der Art des Kapitalertrages ersetzt.
Zinsen für Sparprodukte und Zahlungskonten werden unverändert mit 25% besteuert.
Die erhöhte KESt von 27,5% wird auf folgende Kapitaleinkünfte angewandt:
Dividenden und gleichartige Bezüge aus der Überlassung von Kapital wie Fondsausschüttungen,
ausschüttungsgleiche Erträge und Zinszahlungen aus Anleihen
realisierte Kursgewinne sowie Gewinne aus Derivaten
Der erhöhte Steuersatz ist für Zuflüsse ab dem 01.01.2016 anzuwenden und gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Personen
(z.B. aus Drittländern). Eine Abgrenzung noch nicht zugeflossener Einkünfte (z.B. bei Nullkuponanleihen) ist nicht vorzunehmen.